Säule 3a und 3b erklärt
Die Säule 3a senkt dein steuerbares Einkommen und bindet dafür dein Geld bis kurz vor die Pension. Die Säule 3b lässt dir jede Freiheit und bringt keinen Abzug. Hier stehen beide nebeneinander, mit Quelle und ohne Empfehlung.
Der Unterschied in zwei Sätzen
Die Säule 3a ist die gebundene Vorsorge: Der Gesetzgeber legt fest, wie viel du einzahlen darfst, wer beitragsberechtigt ist und wann du das Guthaben beziehen kannst – dafür ist die Einzahlung vom steuerbaren Einkommen abziehbar.3
Die Säule 3b ist alles andere: freie Vorsorge ohne Maximalbetrag nach der BVV 3 und ohne gesetzliches Bezugsfenster, dafür ohne diesen Abzug. Ausführlich stehen beide auf den Seiten Säule 3a und Säule 3b.
Die Unterschiede auf einen Blick, Stand 2026. Die Tabelle zeigt Fakten und markiert keine Spalte als die bessere – die Quellen zu jeder Zeile stehen am Ende der Seite.
Abzug vom steuerbaren Einkommen
Säule 3aSäule 3bMaximalbetrag pro Jahr
Säule 3aCHF 7'258 mit Pensionskasse, sonst 20 Prozent des Erwerbseinkommens bis CHF 36'288Säule 3bKein Maximalbetrag nach der BVV 3Wer einzahlen darf
Säule 3aNur mit AHV-pflichtigem Erwerbseinkommen in der SchweizSäule 3bKeine Einschränkung durch die BVV 3Zugriff auf das Geld
Säule 3aFrühestens fünf Jahre vor dem Referenzalter, vorher nur in den gesetzlich genannten FällenSäule 3bNach den Bedingungen des jeweiligen VertragsAufschub über das Referenzalter hinaus
Säule 3aHöchstens fünf Jahre, solange eine Erwerbstätigkeit nachgewiesen wirdSäule 3bKeine gesetzliche FristSteuer bei der Auszahlung
Säule 3aGesondert vom übrigen Einkommen, volle Jahressteuer zu reduziertem SatzSäule 3bRichtet sich nach Form und KantonNachträglicher Einkauf
Säule 3aFür Beitragslücken ab 2025, im Rahmen der Bedingungen der BVV 3Säule 3bRisikoschutz im Vertrag
Säule 3aNur wenn die gewählte Vorsorgelösung ihn enthältSäule 3bJe nach gewählter Form
| Kriterium | Säule 3a | Säule 3b |
|---|---|---|
| Abzug vom steuerbaren Einkommen | ||
| Maximalbetrag pro Jahr | CHF 7'258 mit Pensionskasse, sonst 20 Prozent des Erwerbseinkommens bis CHF 36'288 | Kein Maximalbetrag nach der BVV 3 |
| Wer einzahlen darf | Nur mit AHV-pflichtigem Erwerbseinkommen in der Schweiz | Keine Einschränkung durch die BVV 3 |
| Zugriff auf das Geld | Frühestens fünf Jahre vor dem Referenzalter, vorher nur in den gesetzlich genannten Fällen | Nach den Bedingungen des jeweiligen Vertrags |
| Aufschub über das Referenzalter hinaus | Höchstens fünf Jahre, solange eine Erwerbstätigkeit nachgewiesen wird | Keine gesetzliche Frist |
| Steuer bei der Auszahlung | Gesondert vom übrigen Einkommen, volle Jahressteuer zu reduziertem Satz | Richtet sich nach Form und Kanton |
| Nachträglicher Einkauf | Für Beitragslücken ab 2025, im Rahmen der Bedingungen der BVV 3 | |
| Risikoschutz im Vertrag | Nur wenn die gewählte Vorsorgelösung ihn enthält | Je nach gewählter Form |
Wann 3a naheliegt
Die Säule 3a kommt überhaupt nur in Frage, wenn du in der Schweiz ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielst.4 Ist das erfüllt, kommt sie in diesen Situationen in Betracht:
- Du zahlst Einkommenssteuern und kannst den Abzug im laufenden Steuerjahr auch nutzen.3
- Du brauchst das Geld nicht vor dem Bezugsfenster – oder nur für einen der Fälle, in denen ein vorzeitiger Bezug ohnehin möglich ist, etwa selbstbewohntes Wohneigentum oder den Schritt in die Selbständigkeit.6
- Du hast in den vergangenen Jahren Beitragslücken ab 2025 und willst sie später mit einem Einkauf schliessen. Das geht nur in der Säule 3a.9
Wann 3b naheliegt
- Der Maximalbetrag der Säule 3a ist bereits einbezahlt.1 Was darüber hinausgeht, läuft ausserhalb.
- Du hast kein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen und bist damit für die Säule 3a nicht beitragsberechtigt.4
- Du willst über das Geld verfügen können, ohne dass einer der gesetzlichen Bezugsgründe vorliegt.5
- Du willst Hinterbliebene absichern und dafür einen Vertrag mit Risikoschutz abschliessen.
Beides nebeneinander ist möglich und kein Widerspruch: Die Säule 3a ist der Höhe nach begrenzt, die freie Vorsorge nicht.
Zwei Listen, eine Entscheidung.
Jetzt anfragenRechenbeispiel über 30 Jahre
Der Unterschied wird konkret, wenn man dieselbe Einzahlung dreissig Jahre lang durchrechnet – einmal in der Säule 3a, einmal in der freien Vorsorge. Ausgangspunkt ist eine Einzahlung von CHF 7'258 pro Jahr1 und der Beispielfall, den der Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung liefert: Stadt Zug, ledig, keine Kinder, steuerbares Einkommen CHF 80'000. Dort sinkt die Steuerrechnung durch die Einzahlung um CHF 1'117 pro Jahr.10
Abzug über 30 Jahre im Beispielfall
CHF 33'510
So viel Einkommenssteuer bleibt im Beispielfall über dreissig Jahre ungezahlt, weil die Einzahlung vom steuerbaren Einkommen abgeht. In der freien Vorsorge entsteht dieser Posten nicht.
Hochrechnung, keine Prognose: 30 Jahre zu CHF 1'117 aus der Einjahresrechnung mit dem offiziellen Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Steuerjahr 2025, Stadt Zug, ledig, konfessionell, keine Kinder, steuerbares Einkommen CHF 80'000, Einzahlung CHF 7'258. Angenommen ist, dass Einkommen, Tarife, Wohnort und Maximalbetrag über die ganze Zeit unverändert bleiben – über dreissig Jahre trifft das nicht zu.
Eingezahlt werden in beiden Fällen dieselben CHF 217'740, also dreissig Mal CHF 7'258. Die Wertentwicklung ist in beiden Fällen dieselbe – sie unterscheidet die beiden Wege nicht. Unterschiedlich sind allein die Steuerfolgen.
In der Säule 3a wirkt der Abzug jedes Jahr, dafür wird die Auszahlung gesondert vom übrigen Einkommen besteuert, als volle Jahressteuer zu reduziertem Satz.7 Wie hoch diese Steuer ausfällt, hängt vom kantonalen Tarif und von deiner Gemeinde ab.8 In der freien Vorsorge gibt es den jährlichen Abzug nicht; wie Erträge und Guthaben besteuert werden, richtet sich nach der gewählten Form und nach dem kantonalen Steuerrecht.
Was unter dem Strich bleibt, ist deshalb keine allgemeine Zahl, sondern eine Rechnung mit deinem Einkommen, deinem Wohnort und deinem Bezugszeitpunkt. Den ersten Teil davon rechnest du im Steuerrechner selbst nach.
Häufige Fragen zu 3a und 3b
Kann ich 3a und 3b gleichzeitig nutzen?
Ja, die beiden schliessen sich nicht aus. Für die Säule 3a gilt der jährliche Maximalbetrag von CHF 7'258 mit Pensionskasse (Stand 2026, Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen); für die freie Vorsorge gibt es keine entsprechende Grenze.
Worin unterscheiden sich 3a und 3b für meine Situation?
Drei Fragen entscheiden es: Hast du ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen in der Schweiz – nur dann bist du für die Säule 3a überhaupt beitragsberechtigt? Brauchst du das Geld vor dem Bezugsfenster der Säule 3a? Und wie stark wirkt der Abzug bei deinem steuerbaren Einkommen und in deiner Gemeinde? Die ersten beiden Fragen beantwortest du selbst, die dritte rechnest du nach.
Kann ich von der 3b in die 3a wechseln?
Der Maximalbetrag begrenzt, wie viel pro Jahr in die Säule 3a fliessen darf – egal, woher das Geld stammt. Ein bestehendes 3b-Guthaben lässt sich deshalb nicht auf einmal in die Säule 3a umbuchen. Du kannst aber entscheiden, wohin künftige Einzahlungen gehen.
Ändert sich die Besteuerung von Kapitalbezügen?
Der Bundesrat wollte Kapitalbezüge aus der zweiten und dritten Säule höher besteuern. Das Parlament hat dies mit den Beschlüssen zum Entlastungspaket 27 vom 4. März 2026 abgelehnt (Quelle: Parlamentsdienste). Es gilt weiterhin die gesonderte Besteuerung als volle Jahressteuer zu reduziertem Satz.
Quellen und Hinweise
- Maximalbetrag der Säule 3a 2026 für Personen, die einer Vorsorgeeinrichtung angehören: 7'258 Franken. Der Betrag ist gegenüber 2025 unverändert. Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen, Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 167 vom 16. Dezember 2025. Quelle öffnen
- Ohne Vorsorgeeinrichtung: höchstens 20 Prozent des Erwerbseinkommens, maximal 36'288 Franken. Der Höchstbetrag wird erst ab einem Erwerbseinkommen von 181'440 Franken erreicht. Grundlage: Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b BVV 3, Stand 2026. Quelle öffnen
- Der Abzug vom steuerbaren Einkommen gilt für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen, also für die Säule 3a. Grundlage: Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3), Artikel 7. Stand 2026. Quelle öffnen
- Beitragsberechtigt für die Säule 3a ist, wer in der Schweiz ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielt. Grundlage: Artikel 7 Absatz 1 BVV 3, Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen, Stand 2026. Quelle öffnen
- Ein ordentlicher Bezug ist frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters möglich; wer über das Referenzalter hinaus erwerbstätig bleibt und dies nachweist, kann den Bezug um höchstens fünf Jahre aufschieben. Grundlage: Artikel 3 Absatz 1 BVV 3, Stand 2026. Quelle öffnen
- Ein vorzeitiger Bezug ist möglich bei Bezug einer ganzen Invalidenrente ohne versichertes Invaliditätsrisiko, bei Aufnahme oder Wechsel einer selbständigen Erwerbstätigkeit, in den Barauszahlungsfällen nach Artikel 5 des Freizügigkeitsgesetzes sowie für selbstbewohntes Wohneigentum. Grundlage: Artikel 3 Absätze 2 bis 4 BVV 3, Stand 2026. Quelle öffnen
- Kapitalleistungen aus der Vorsorge werden gesondert vom übrigen Einkommen besteuert, mit einer vollen Jahressteuer zu einem reduzierten Satz. Bei der direkten Bundessteuer beträgt dieser einen Fünftel des ordentlichen Tarifs. Grundlage: Artikel 38 DBG und Artikel 11 Absatz 3 StHG, Stand 2026. Quelle öffnen
- Die kantonalen Tarife für Kapitalleistungen sind progressiv und je nach Kanton und Gemeinde unterschiedlich. Massgebend ist der Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Stand 2026. Quelle öffnen
- Nachträgliche Einkäufe sind seit dem 1. Januar 2025 möglich; ausgeglichen werden können nur Beitragslücken, die ab 2025 entstanden sind. Pro Einkaufsjahr höchstens der kleine Beitrag, für 2026 also 7'258 Franken, zusätzlich zum vollen ordentlichen Jahresbeitrag. Grundlage: Artikel 7a BVV 3, Stand 2026. Quelle öffnen
- Beispielrechnung mit dem offiziellen Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Steuerjahr 2025, Stadt Zug, ledig, konfessionell, keine Kinder, steuerbares Einkommen 80'000 Franken: 6'947 Franken Steuern ohne, 5'830 Franken mit einer Einzahlung von 7'258 Franken. Das Ergebnis ist eine Berechnung, keine Steuerveranlagung. Quelle öffnen
- Der Bundesrat wollte Kapitalbezüge aus der zweiten und dritten Säule höher besteuern. Das Parlament hat dies mit den Beschlüssen zum Entlastungspaket 27 vom 4. März 2026 abgelehnt. Quelle: Parlamentsdienste. Quelle öffnen
- Alle Angaben entsprechen dem Stand 2026. Für die Beurteilung von Einzelfällen sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen massgebend.
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