2025 nichts eingezahlt? Das holst du 2026 nach.

Bis CHF 7'258 holst du im Steuerjahr 2026 nach, rückwirkend für 2025 – zusätzlich zum vollen ordentlichen Jahresbeitrag und wie dieser vom steuerbaren Einkommen abziehbar. Sechs Bedingungen müssen dafür erfüllt sein. Sie stehen hier, jede mit Quelle.

Was der nachträgliche Einkauf ist

Bis Ende 2024 galt: Was du in einem Jahr nicht in die Säule 3a einbezahlt hast, war weg. Seit dem 1. Januar 2025 gibt es einen zweiten Weg. Wer in einem Jahr weniger als den zulässigen Beitrag einbezahlt hat, kann diese Lücke später mit einem Einkauf schliessen.1

Rückwirkend, aber nicht beliebig weit: Ein Einkauf ist erstmals im Steuerjahr 2026 möglich, rückwirkend für 2025.2

Der Einkauf ersetzt den ordentlichen Jahresbeitrag nicht, er kommt dazu. 2026 sind das für Erwerbstätige mit Pensionskasse CHF 7'2583 plus der Einkauf – und beides ziehst du im selben Jahr vom steuerbaren Einkommen ab.4

Die Bedingungen

Der Einkauf ist an sechs Bedingungen geknüpft. Sie stehen in Artikel 7a und 7b BVV 3 und gelten alle gleichzeitig.

  1. Nur Lücken ab 2025. Beitragslücken, die vor dem 1. Januar 2025 entstanden sind, lassen sich nicht ausgleichen.5
  2. Zehn Jahre Rückblick. Ein Einkauf kann Lücken aus den zehn Jahren schliessen, die ihm vorangehen.6 Weil nur Lücken ab 2025 zählen, wächst der nutzbare Zeitraum vorerst mit jedem Jahr mit.
  3. Erwerbseinkommen in beiden Jahren. Im Lückenjahr und im Einkaufsjahr braucht es ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen in der Schweiz.7
  4. Ordentlicher Beitrag zuerst. Im Jahr des Einkaufs muss der für dich zulässige Jahresbeitrag vollständig einbezahlt sein.7
  5. Deckel pro Einkaufsjahr. Ein Einkauf beträgt höchstens die Differenz zwischen den zulässigen und den tatsächlich geleisteten Beiträgen der letzten zehn Jahre – und in keinem Fall mehr als CHF 7'258 (2026).8
  6. Kein Einkauf nach einem Bezug. Wer eine Altersleistung aus der Säule 3a bezogen hat, kann nicht mehr einkaufen.9

Ein Einkauf pro Lücke, nicht einer pro Jahr

Oft zu lesen ist, man dürfe pro Jahr nur eine einzige Lücke füllen. Die Verordnung sagt etwas anderes: Zulässig ist ein Einkauf pro Jahresbeitragslücke – ein einzelner Einkauf darf aber mehrere Lückenjahre auf einmal abdecken.

Begrenzt wird er nicht durch die Zahl der Lückenjahre, sondern durch den Jahresdeckel. Grundlage: Artikel 7a Absatz 3 BVV 3.

Ein Rechenbeispiel

Wer 2025 nur CHF 4'000 statt der zulässigen CHF 7'2583 einbezahlt hat, hat für 2025 eine Lücke von CHF 3'258. Im Steuerjahr 2026 lässt sich diese Lücke schliessen, sobald der ordentliche Beitrag 2026 vollständig einbezahlt ist.7 Der Abzug beträgt dann CHF 7'258 plus CHF 3'258, zusammen CHF 10'516.

Mehr als das Doppelte des Jahresbeitrags geht 2026 nicht – der Deckel für den Einkauf ist gleich hoch wie der ordentliche Beitrag,8 und 2025 ist vorerst das einzige mögliche Lückenjahr.5

Höchstmöglicher 3a-Abzug im Steuerjahr 2026

CHF 14'516

Voller ordentlicher Jahresbeitrag von CHF 7'258 plus ein Einkauf von höchstens CHF 7'258 für die Lücke 2025.

Beispiel für Erwerbstätige mit Pensionskasse, die 2025 nichts einbezahlt haben und 2026 den vollen Jahresbeitrag leisten. Beträge nach Fussnote 3 und Fussnote 8. Der Abzug senkt das steuerbare Einkommen; wie viel Steuern er spart, hängt vom Grenzsteuersatz ab.

Wann der Einkauf wirkt

Der Einkauf senkt das steuerbare Einkommen des Jahres, in dem er geleistet wird.4 Derselbe Betrag wirkt deshalb in einem Jahr mit hohem steuerbarem Einkommen stärker als in einem Jahr mit tiefem – der Grenzsteuersatz entscheidet, nicht der Einkauf selbst.

Mehrere Lückenjahre lassen sich zusammen schliessen: Pro Lücke ist ein Einkauf zulässig, und ein einzelner Einkauf darf mehrere Jahreslücken abdecken.10 Der Deckel bleibt trotzdem derselbe, nämlich höchstens CHF 7'258 pro Einkaufsjahr.8 Wer zwei volle Lückenjahre schliessen will, braucht also zwei Einkaufsjahre.

Zeitlich ist der Rückblick auf zehn Jahre begrenzt.6 Eine Lücke, die aus diesem Fenster fällt, bleibt offen. Und wer bereits eine Altersleistung bezogen hat, kann gar nicht mehr einkaufen.9

Was in den Antrag gehört

Der Einkauf läuft nicht über eine gewöhnliche Einzahlung, sondern über einen schriftlichen Antrag an die Vorsorgeeinrichtung: Höhe des Einkaufs, die betroffenen Lückenjahre, die in diesen Jahren bereits geleisteten Beiträge und die Zahlungsdaten. Die Vorsorgeeinrichtung bescheinigt den Einkauf für die Steuererklärung.

Grundlage: Artikel 7b Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 2 BVV 3. Halte die Kontoauszüge und Steuerunterlagen der Lückenjahre bereit.

Der Einkauf ist neu.

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Häufige Fragen zum Einkauf

Kann ich Lücken aus der Zeit vor 2025 schliessen?

Nein. Ausgeglichen werden können nur Beitragslücken, die ab 2025 entstanden sind. Frühere Lücken bleiben offen. Das steht in der Übergangsbestimmung zur BVV-3-Änderung vom 6. November 2024.

Zahle ich den Einkauf zusätzlich zum ordentlichen Beitrag?

Ja. Der Einkauf kommt zum ordentlichen Jahresbeitrag hinzu, und dieser muss im Einkaufsjahr vollständig einbezahlt sein. Beides ist im selben Jahr vom steuerbaren Einkommen abziehbar.

Wie viel kann ich pro Jahr einkaufen?

Höchstens die Differenz zwischen den zulässigen und den tatsächlich geleisteten Beiträgen der letzten zehn Jahre, in keinem Fall aber mehr als 7'258 Franken (2026). Grundlage ist Artikel 7a Absatz 2 BVV 3.

Gilt der Einkauf auch ohne Pensionskasse?

Massgebend ist die Beitragsberechtigung nach Artikel 7 Absatz 1 BVV 3, und die besteht mit wie ohne Pensionskasse. Der Deckel für den Einkauf liegt aber auch dann bei höchstens 7'258 Franken (2026), obwohl der ordentliche Höchstbetrag ohne Pensionskasse höher ist.

Was gilt, wenn ich bereits Geld aus der Säule 3a bezogen habe?

Nach dem Bezug einer Altersleistung aus der Säule 3a sind keine Einkäufe mehr möglich. Grundlage ist Artikel 7a Absatz 4 BVV 3.

Wie weise ich eine Lücke nach?

Der Einkauf wird bei der Vorsorgeeinrichtung schriftlich beantragt, mit der Höhe des Einkaufs, den Lückenjahren, den in diesen Jahren geleisteten Beiträgen und den Zahlungsdaten. Halte die Kontoauszüge und die Steuerunterlagen dieser Jahre bereit.

Quellen und Hinweise

  1. Nachträgliche Einkäufe sind seit dem 1. Januar 2025 möglich. Grundlage: Artikel 7a BVV 3, Verordnungsänderung des Bundesrates vom 6. November 2024. Stand 2026. Quelle öffnen
  2. Ein Einkauf ist erstmals im Steuerjahr 2026 möglich, rückwirkend für 2025. Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen, Stand 2026. Quelle öffnen
  3. Stand 2026. Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen, Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 167 vom 16. Dezember 2025. Quelle öffnen
  4. Der Einkauf ist wie der ordentliche Jahresbeitrag vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abziehbar. Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen, Stand 2026.
  5. Ausgeglichen werden können nur Beitragslücken, die ab 2025 entstanden sind. Frühere Lücken sind ausgeschlossen. Quelle: Übergangsbestimmung zur BVV-3-Änderung vom 6. November 2024, Stand 2026.
  6. Ein Einkauf kann die Beitragslücken der zehn dem Einkauf vorangehenden Jahre ausgleichen. Grundlage: Artikel 7a Absatz 1 Buchstabe a BVV 3, Stand 2026.
  7. Voraussetzung sind ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen in der Schweiz im Lückenjahr und im Einkaufsjahr sowie die vollständige Einzahlung des ordentlichen Jahresbeitrags im Einkaufsjahr. Grundlage: Artikel 7a und 7b BVV 3, Stand 2026.
  8. Pro Einkaufsjahr höchstens der kleine Beitrag, für 2026 also 7'258 Franken, zusätzlich zum vollen ordentlichen Jahresbeitrag. Grundlage: Artikel 7a Absatz 2 BVV 3, Stand 2026.
  9. Nach dem Bezug einer Altersleistung aus der Säule 3a sind keine Einkäufe mehr möglich. Grundlage: Artikel 7a Absatz 4 BVV 3, Stand 2026.
  10. Pro Beitragslücke eines Jahres ist nur ein Einkauf zulässig. Ein einzelner Einkauf kann jedoch mehrere Jahreslücken schliessen. Grundlage: Artikel 7a Absatz 3 BVV 3, Stand 2026.
  11. Alle Angaben entsprechen dem Stand 2026. Für die Beurteilung von Einzelfällen sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen massgebend.

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