Säule 3a: gebunden sparen, jedes Jahr abziehen.
Mit Pensionskasse sind 2026 höchstens CHF 7'258 abziehbar, ohne Pensionskasse 20 Prozent des Erwerbseinkommens bis CHF 36'288. Was du einzahlst, senkt im selben Steuerjahr dein steuerbares Einkommen – dafür bleibt das Geld bis kurz vor der Pension gebunden. Beträge, Bedingungen und Fristen stehen hier, alle mit Quelle.
Was die Säule 3a ist
Die Säule 3a ist die gebundene Selbstvorsorge. Gebunden heisst: Das Guthaben ist für das Alter reserviert, und du kommst vorher nur in den Fällen daran, welche die Verordnung ausdrücklich nennt.9 Im Gegenzug darfst du die Einzahlung vom steuerbaren Einkommen abziehen.4
Eröffnet wird sie bei einer Bankstiftung als Vorsorgekonto oder bei einer Versicherung als Vorsorgepolice. Beides sind anerkannte Vorsorgeformen: derselbe Maximalbetrag, derselbe Abzug. Der Unterschied liegt darin, wie fest du dich bindest und was neben dem Sparen sonst noch im Vertrag steht.
Was der Abzug bei dir bringt, hängt von deinem steuerbaren Einkommen, deinem Zivilstand und deiner Gemeinde ab – die Tarife sind kantonal.11 Weiter unten steht ein durchgerechnetes Beispiel.
Wie viel du 2026 einzahlen darfst
Der Maximalbetrag hängt davon ab, ob du einer Pensionskasse angehörst. Für 2026 ist er unverändert gegenüber 2025, weil die minimale AHV-Altersrente nicht angepasst wurde.1
Mit Pensionskasse
Wer einer Vorsorgeeinrichtung angehört – in der Regel über den Arbeitgeber –, darf 2026 höchstens CHF 7'258 einzahlen und abziehen.1 Der Betrag entspricht 8 Prozent des oberen Grenzbetrags der beruflichen Vorsorge und wird deshalb mit den BVG-Grenzbeträgen fortgeschrieben.2
Maximalbetrag Säule 3a 2026, mit Pensionskasse
CHF 7'258
Der Betrag gilt pro Person und Steuerjahr. Er ist gegenüber 2025 unverändert.
Stand 2026. Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen, Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 167 vom 16. Dezember 2025. Grundlage: Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a BVV 3.
Ohne Pensionskasse
Wer keiner Vorsorgeeinrichtung angehört, darf 20 Prozent des Erwerbseinkommens einzahlen, höchstens CHF 36'288.3 Der Deckel ist damit zweistufig, und die zweite Stufe wird oft übersehen: Bei einem Erwerbseinkommen von CHF 100'000 sind es CHF 20'000, nicht CHF 36'288. Der Höchstbetrag greift erst ab einem Erwerbseinkommen von CHF 181'440.3
Pro Person, nicht pro Konto
Der Maximalbetrag gilt pro Person und Steuerjahr. Wenn du mehrere 3a-Konten führst, darf die Summe aller Einzahlungen den Betrag nicht überschreiten.
Sind beide Ehegatten oder eingetragenen Partner erwerbstätig, kann jede Person den Abzug für sich beanspruchen.6
Wer einzahlen darf
Beitragsberechtigt ist, wer in der Schweiz ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielt.5 Auf Pensum und Höhe des Lohns kommt es dabei nicht an.
- Angestellte – Vollzeit, Teilzeit oder im Stundenlohn.
- Selbständigerwerbende – Einzelfirma, Personengesellschaft oder angestellt in der eigenen Gesellschaft. Massgebend ist das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen, nicht die Rechtsform.
- Grenzgängerinnen und Grenzgänger – Wohnsitz im Ausland, Erwerbstätigkeit und AHV-Pflicht in der Schweiz.
- Erwerbstätige über dem Referenzalter – Beiträge sind längstens bis fünf Jahre nach dem Referenzalter zulässig, solange du erwerbstätig bist.6
Ohne AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen ist keine Einzahlung möglich. Wer die Erwerbstätigkeit im Lauf des Jahres beendet, darf für dieses Jahr noch den vollen Beitrag leisten.6
Das Referenzalter
Mehrere Regeln der Säule 3a hängen am Referenzalter. Für Männer liegt es bei 65 Jahren, für Frauen gilt eine Übergangsregelung:7
- Jahrgang 1961: 64 Jahre und 3 Monate
- Jahrgang 1962: 64 Jahre und 6 Monate
- Jahrgang 1963: 64 Jahre und 9 Monate
- Ab Jahrgang 1964: 65 Jahre
Was der Abzug konkret bringt
Der Abzug senkt nicht die Steuerrechnung um den einbezahlten Betrag, sondern das steuerbare Einkommen. Was daraus wird, entscheidet der Tarif – und der ist je nach Kanton und Gemeinde verschieden.11 Ein Beispiel, gerechnet mit dem offiziellen Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung:13
Steuerersparnis im Beispielfall, ein Jahr
CHF 1'117
Stadt Zug, ledig, keine Kinder, steuerbares Einkommen CHF 80'000: ohne 3a-Einzahlung CHF 6'947 Steuern, mit der maximalen Einzahlung von CHF 7'258 noch CHF 5'830.
Berechnet mit dem offiziellen Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Steuerjahr 2025, konfessionell. Der Maximalbetrag ist 2025 und 2026 gleich; die Steuertarife können sich ändern. Das Ergebnis ist eine Berechnung, keine Steuerveranlagung. Dein Wert weicht ab, sobald Einkommen, Zivilstand, Kinderzahl oder Gemeinde anders sind.
Die Ersparnis entspricht 15.4 Prozent des einbezahlten Betrags; das ist der effektive Grenzsteuersatz auf diesem Einkommensband.13 Ein anderer Wohnort, ein anderes Einkommen oder ein anderer Zivilstand ergeben eine andere Zahl. Für deine Situation rechnest du sie im Steuerrechner nach.
Deine Situation passt in keine Tabelle.
Jetzt anfragenBanklösung oder Versicherungslösung
Für die Säule 3a gibt es zwei Wege: das Vorsorgekonto oder Wertschriftendepot bei einer Bankstiftung und die Vorsorgepolice bei einer Versicherung. Maximalbetrag und Steuerabzug sind in beiden Fällen dieselben.4 Unterschiedlich sind die Bindung an einen Vertrag und der Risikoschutz.
Unterschiede zwischen den beiden Wegen, Stand 2026. Die Tabelle zeigt Fakten und keine Empfehlung – welcher Weg passt, hängt von deiner Situation ab.
Abzug vom steuerbaren Einkommen
BanklösungVersicherungslösungEinzahlung pro Jahr
BanklösungFrei wählbar, von null bis zum MaximalbetragVersicherungslösungIm Vertrag vereinbarte PrämieLaufzeit
BanklösungKein vereinbartes EndeVersicherungslösungIm Vertrag festgelegte LaufzeitVorzeitige Auflösung
BanklösungGuthaben wird auf eine andere Vorsorgeeinrichtung übertragen; ausbezahlt wird es nur bei einem gesetzlichen BezugsgrundVersicherungslösungMassgebend ist der im Vertrag festgelegte RückkaufswertAnlage
BanklösungZinskonto oder Wertschriftenlösung nach eigener WahlVersicherungslösungAnlage nach den Vorgaben des VertragsRisikoschutz im Vertrag
BanklösungVersicherungslösungJe nach Police, etwa Prämienbefreiung oder Todesfallsumme
| Kriterium | Banklösung | Versicherungslösung |
|---|---|---|
| Abzug vom steuerbaren Einkommen | ||
| Einzahlung pro Jahr | Frei wählbar, von null bis zum Maximalbetrag | Im Vertrag vereinbarte Prämie |
| Laufzeit | Kein vereinbartes Ende | Im Vertrag festgelegte Laufzeit |
| Vorzeitige Auflösung | Guthaben wird auf eine andere Vorsorgeeinrichtung übertragen; ausbezahlt wird es nur bei einem gesetzlichen Bezugsgrund | Massgebend ist der im Vertrag festgelegte Rückkaufswert |
| Anlage | Zinskonto oder Wertschriftenlösung nach eigener Wahl | Anlage nach den Vorgaben des Vertrags |
| Risikoschutz im Vertrag | Je nach Police, etwa Prämienbefreiung oder Todesfallsumme |
Prämienbefreiung
Eine Versicherungslösung kann eine Prämienbefreiung enthalten: Wirst du erwerbsunfähig, übernimmt der Versicherer die weiteren Prämien, und der Vertrag läuft wie vereinbart weiter. Bezahlt wird dieser Schutz aus einem Teil der Prämie – dieser Teil fliesst nicht ins Sparguthaben. Ein Vorsorgekonto bei einer Bankstiftung kennt diesen Mechanismus nicht; dort steht das Sparen allein.
Ob du den Schutz brauchst, hängt davon ab, wie du sonst gegen Erwerbsunfähigkeit abgesichert bist – über den Arbeitgeber, die Pensionskasse oder eine separate Versicherung.
Wann du an das Geld kommst
Der ordentliche Bezug ist frühestens fünf Jahre vor dem Referenzalter möglich, fällig wird das Guthaben mit dem Referenzalter. Wer darüber hinaus erwerbstätig bleibt und das nachweist, kann den Bezug um höchstens fünf Jahre aufschieben.8
Vorher ist ein Bezug nur in den Fällen möglich, welche die Verordnung nennt:9
- Bezug einer ganzen Invalidenrente, sofern das Invaliditätsrisiko nicht versichert ist
- Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder Wechsel zu einer anderen selbständigen Tätigkeit
- Barauszahlungsfälle nach dem Freizügigkeitsgesetz, darunter das endgültige Verlassen der Schweiz
- Erwerb von selbstbewohntem Wohneigentum, Beteiligungen daran oder Rückzahlung eines Hypothekardarlehens – höchstens alle fünf Jahre
Steuern bei der Auszahlung
Kapitalleistungen aus der Vorsorge werden gesondert vom übrigen Einkommen besteuert, als volle Jahressteuer. Beim Bund beträgt der Satz einen Fünftel des ordentlichen Tarifs, Sozialabzüge gibt es keine.10 Tarif und Progression auf kantonaler Ebene legen die Kantone selbst fest; die Belastung ist deshalb je nach Kanton und Gemeinde unterschiedlich.11
Weil die Auszahlung für sich allein und mit progressivem Tarif erfasst wird, macht es einen Unterschied, ob ein Guthaben in einem einzigen Jahr oder über mehrere Steuerjahre verteilt bezogen wird. Wie gross dieser Unterschied ist, hängt vom kantonalen Tarif ab.
Was 2026 nicht gekommen ist
Der Bundesrat wollte Kapitalbezüge aus der zweiten und dritten Säule höher besteuern. Das Parlament hat das im Entlastungspaket 27 abgelehnt.12 Für Bezüge gilt damit weiterhin die gesonderte Besteuerung als volle Jahressteuer.
Verpasste Jahre nachholen
Seit dem 1. Januar 2025 lassen sich Beitragslücken in der Säule 3a nachträglich schliessen.14 Drei Punkte werden dabei regelmässig falsch wiedergegeben:
- Ausgeglichen werden können nur Lücken, die ab 2025 entstanden sind. Frühere Jahre sind ausgeschlossen.14
- Der Einkauf kommt zusätzlich zum vollen ordentlichen Jahresbeitrag, der im Einkaufsjahr bereits einbezahlt sein muss. Pro Einkaufsjahr sind höchstens CHF 7'258 möglich.15
- Zulässig ist ein Einkauf pro Lückenjahr, nicht einer pro Kalenderjahr. Ein einzelner Einkauf kann mehrere Jahreslücken schliessen.15
Der erste Einkauf ist im Steuerjahr 2026 möglich, rückwirkend für 2025.14 Alle Bedingungen und ein Rechenbeispiel stehen auf der Seite Nachkauf.
Häufige Fragen zur Säule 3a
Kann ich mehrere Säule-3a-Konten führen?
Ja. Die BVV 3 begrenzt die Zahl der Konten nicht. Der Maximalbetrag gilt aber pro Person und Steuerjahr, nicht pro Konto: Die Summe aller Einzahlungen darf ihn nicht überschreiten. Wie viele Konten deine Vorsorgeeinrichtung führt, fragst du dort direkt nach.
Kann ich das Geld in Wertschriften anlegen?
Ja, über eine Vorsorgelösung mit Wertschriften statt eines reinen Zinskontos. Welche Anlagelösungen zur Auswahl stehen und wie hoch der Aktienanteil sein darf, legt die Vorsorgeeinrichtung fest.
Lohnt sich die Säule 3a auch bei kleinem Einkommen?
Du musst den Maximalbetrag nicht ausschöpfen. Abziehbar ist der Betrag, den du tatsächlich einzahlst. Wie viel Steuern das spart, hängt von deinem steuerbaren Einkommen, deinem Zivilstand und deiner Gemeinde ab – bei tiefem Einkommen ist die Ersparnis entsprechend kleiner.
Bis wann muss die Einzahlung da sein?
Wann eine Zahlung noch für das laufende Jahr zählt, sagt dir deine Vorsorgeeinrichtung. Plane deshalb Vorlauf ein und frag dort nach dem letzten Buchungstag im Jahr.
Ich arbeite über das Referenzalter hinaus. Kann ich weiter einzahlen?
Ja. Beiträge sind längstens bis fünf Jahre nach dem Referenzalter zulässig, solange eine Erwerbstätigkeit besteht. Auch den Bezug kannst du um höchstens fünf Jahre aufschieben, wenn du nachweist, dass du weiterhin erwerbstätig bist.
Zählt ein nachträglicher Einkauf zum Maximalbetrag?
Nein, er kommt zusätzlich dazu. Voraussetzung ist, dass der ordentliche Jahresbeitrag im Einkaufsjahr vollständig einbezahlt ist. Pro Einkaufsjahr ist höchstens der kleine Beitrag möglich, für 2026 also CHF 7'258. Grundlage: Artikel 7a BVV 3, Stand 2026.
Quellen und Hinweise
- Maximalbetrag der Säule 3a 2026 für Personen, die einer Vorsorgeeinrichtung angehören: 7'258 Franken. Der Betrag ist gegenüber 2025 unverändert, weil die minimale AHV-Altersrente für 2026 nicht angepasst wurde. Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen, Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 167 vom 16. Dezember 2025. Quelle öffnen
- Maximalbetrag nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a BVV 3, entspricht 8 Prozent des oberen Grenzbetrags nach Artikel 8 Absatz 1 BVG. Stand 2026. Quelle öffnen
- Ohne Vorsorgeeinrichtung: höchstens 20 Prozent des Erwerbseinkommens, maximal 36'288 Franken. Der Höchstbetrag wird erst ab einem Erwerbseinkommen von 181'440 Franken erreicht. Grundlage: Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b BVV 3, Stand 2026, Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen. Quelle öffnen
- Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen sind vom steuerbaren Einkommen abziehbar. Grundlage: Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3), Artikel 7. Stand 2026. Quelle öffnen
- Beitragsberechtigt ist, wer in der Schweiz ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielt. Grundlage: Artikel 7 Absatz 1 BVV 3, Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen, Stand 2026. Quelle öffnen
- Beiträge sind längstens bis fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters zulässig, sofern eine Erwerbstätigkeit besteht (Artikel 7 Absatz 3 BVV 3). Im Jahr, in dem die Erwerbstätigkeit endet, kann der volle Beitrag geleistet werden (Artikel 7 Absatz 4 BVV 3). Sind beide Ehegatten oder eingetragenen Partner erwerbstätig, kann jede Person den Abzug für sich beanspruchen (Artikel 7 Absatz 2 BVV 3). Stand 2026. Quelle öffnen
- Für Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1963 gilt eine Übergangsregelung mit einem schrittweise steigenden Referenzalter. Ab Jahrgang 1964 gilt einheitlich 65. Stand 2026, Quelle: Merkblatt 3.01 der Informationsstelle AHV/IV. Quelle öffnen
- Ein ordentlicher Bezug ist frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters möglich; fällig wird die Leistung mit dem Referenzalter. Wer über das Referenzalter hinaus erwerbstätig bleibt und dies nachweist, kann den Bezug um höchstens fünf Jahre aufschieben. Grundlage: Artikel 3 Absatz 1 BVV 3, Stand 2026. Quelle öffnen
- Ein vorzeitiger Bezug ist möglich bei Bezug einer ganzen Invalidenrente ohne versichertes Invaliditätsrisiko, bei Aufnahme oder Wechsel einer selbständigen Erwerbstätigkeit, in den Barauszahlungsfällen nach Artikel 5 des Freizügigkeitsgesetzes sowie für selbstbewohntes Wohneigentum, Beteiligungen daran oder die Rückzahlung von Hypothekardarlehen; für Wohneigentum höchstens alle fünf Jahre. Grundlage: Artikel 3 Absätze 2 bis 4 BVV 3, Stand 2026. Quelle öffnen
- Kapitalleistungen aus der Vorsorge werden gesondert vom übrigen Einkommen besteuert, mit einer vollen Jahressteuer zu einem reduzierten Satz. Bei der direkten Bundessteuer beträgt dieser einen Fünftel des ordentlichen Tarifs; Sozialabzüge werden nicht gewährt. Grundlage: Artikel 38 DBG und Artikel 11 Absatz 3 StHG, Stand 2026. Quelle öffnen
- Die kantonalen Tarife für Kapitalleistungen sind progressiv und je nach Kanton und Gemeinde unterschiedlich. Massgebend ist der Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Stand 2026. Quelle öffnen
- Der Bundesrat wollte Kapitalbezüge aus der zweiten und dritten Säule höher besteuern. Das Parlament hat dies mit den Beschlüssen zum Entlastungspaket 27 vom 4. März 2026 abgelehnt. Quelle: Parlamentsdienste. Quelle öffnen
- Beispielrechnung mit dem offiziellen Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Steuerjahr 2025, Stadt Zug, ledig, konfessionell, keine Kinder, steuerbares Einkommen 80'000 Franken. Das Ergebnis ist eine Berechnung, keine Steuerveranlagung. Quelle öffnen
- Nachträgliche Einkäufe sind seit dem 1. Januar 2025 möglich. Ausgeglichen werden können nur Beitragslücken, die ab 2025 entstanden sind; frühere Lücken sind ausgeschlossen. Ein Einkauf ist erstmals im Steuerjahr 2026 möglich, rückwirkend für 2025. Grundlage: Artikel 7a BVV 3 und Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. November 2024, Stand 2026. Quelle öffnen
- Voraussetzung sind ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen in der Schweiz im Lückenjahr und im Einkaufsjahr sowie die vollständige Einzahlung des ordentlichen Jahresbeitrags im Einkaufsjahr. Pro Einkaufsjahr höchstens der kleine Beitrag, für 2026 also 7'258 Franken, zusätzlich zum vollen ordentlichen Jahresbeitrag. Pro Beitragslücke eines Jahres ist nur ein Einkauf zulässig; ein einzelner Einkauf kann jedoch mehrere Jahreslücken schliessen. Grundlage: Artikel 7a und 7b BVV 3, Stand 2026. Quelle öffnen
- Alle Angaben entsprechen dem Stand 2026. Für die Beurteilung von Einzelfällen sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen massgebend.
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